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   BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15   

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BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15 (https://dejure.org/2017,35837)
BPatG, Entscheidung vom 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15 (https://dejure.org/2017,35837)
BPatG, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 9 W (pat) 10/15 (https://dejure.org/2017,35837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit der Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Druckratenempfindliches Verriegelungsverfahren und Verriegelungsgerät" als Neuheit und Erfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.10.2003 - X ZR 4/00

    "Elektronische Funktionseinheit"; Voraussetzungen der Inanspruchnahme der

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung (BGH, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit).

    Maßgeblich ist dabei das Verständnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbeanspruchenden Patentanmeldung (BGH, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit).

  • BGH, 11.02.2014 - X ZR 146/12

    Europäisches Patentrecht: Inanspruchnahme des Prioritätsrechts einer

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 146/12 - in Verbindung mit Busse, PatG, 8. Auflage, § 41, Rdn. 29, bei Fußnoten 76, 81, 82).

    Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts werden auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zugelassen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 146/12 -).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 -, BGHZ 182, 1-10, BPatGE 51, 289, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen "unmittelbar und eindeutig" (BGH, Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 - Luftverteiler) als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    5.1 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11 -, BGHZ 194, 107- 120, BPatGE 53, 299-300, Polymerschaum).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Dies kann ein Signal für eine Magnetspule des in Merkmal 1.1.b angeführten Riegels sein (Beschreibung, Seite 7, Zeile 17), oder aber auch zum Steuern eines schnellen Druckausgleichs in anderen Bereichen des Luftfahrzeugs genutzt werden (Beschreibung, Seite 14, Zeile 14), wobei jedoch aufgrund dieser Ausführungsbeispiele nicht bereits auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs zu schließen ist, denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05 -, juris, Mehrgangnabe; BGH, Urteil vom 07. September 2004 - X ZR 255/01 -, BGHZ 160, 204- 214; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Dies kann ein Signal für eine Magnetspule des in Merkmal 1.1.b angeführten Riegels sein (Beschreibung, Seite 7, Zeile 17), oder aber auch zum Steuern eines schnellen Druckausgleichs in anderen Bereichen des Luftfahrzeugs genutzt werden (Beschreibung, Seite 14, Zeile 14), wobei jedoch aufgrund dieser Ausführungsbeispiele nicht bereits auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs zu schließen ist, denn ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05 -, juris, Mehrgangnabe; BGH, Urteil vom 07. September 2004 - X ZR 255/01 -, BGHZ 160, 204- 214; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH, GRUR 1997, 120ff. - elektrisches Speicherheizgerät).
  • BGH, 12.12.2012 - X ZR 134/11

    Polymerzusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 19.07.2017 - 9 W (pat) 10/15
    Denn bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - X ZR 134/11 -, BPatGE 53, 306 - Polymerzusammensetzung).
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